Sitzungsdienst

Bürgerinformationssystem
Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2010-0199  

 
 
Betreff: Satzung der Gemeinde Wandlitz zum Schutz von Bäumen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:Schult, Heiko
Federführend:OA Bearbeiter:Schult, Heiko
Beratungsfolge:
Ortsbeirat Basdorf Vorberatung
02.06.2010 
Sitzung des Ortsbeirates Basdorf geändert beschlossen   
Ortsbeirat Klosterfelde Vorberatung
31.05.2010 
Sitzung des Ortsbeirates Klosterfelde geändert beschlossen   
Ortsbeirat Lanke Vorberatung
01.06.2010 
Sitzung des Ortsbeirates Lanke ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Prenden Vorberatung
31.05.2010 
Sitzung des Ortsbeirates Prenden abgelehnt   
Ortsbeirat Schönerlinde Vorberatung
31.05.2010 
Sitzung des Ortsbeirates Schönerlinde ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Schönwalde Vorberatung
01.06.2010 
Sitzung des Ortsbeirates Schönwalde ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Stolzenhagen Vorberatung
31.05.2010 
Sitzung des Ortsbeirates Stolzenhagen ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Wandlitz Vorberatung
01.06.2010 
Sitzung des Ortsbeirates Wandlitz abgelehnt   
Ortsbeirat Zerpenschleuse Vorberatung
31.05.2010 
Sitzung des Ortsbeirates Zerpenschleuse ungeändert beschlossen   
A4 Ausschuss für Ordnung, Sicherheit und Umwelt Vorberatung
14.06.2010 
Sitzung des Ausschusses für Ordnung, Sicherheit und Umwelt geändert beschlossen   
A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung Vorberatung
15.06.2010 
Sitzung des Ausschusses Bauen und Gemeindeentwicklung zurückgestellt   
A1 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
21.06.2010 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses zurückgestellt   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
01.07.2010 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz zurückgestellt   
Anlagen:
Satzung der Gemeinde Wandlitz zum Schutz von Bäumen
Synopse
Gebührenermittlung

Gesetzliche Grundlagen

 

Gemäß dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz kann die Gemeinde Wandlitz Regelungen zum Schutze von Landschaftsbestandteilen erlassen. Diese Aufgaben nimmt die Gemeinde als freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahr. Festsetzungen einer gemeindeeigenen Satzung gehen entsprechenden Rechtsverordnungen vor.

 

Die derzeitige befristete Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen im Land Brandenburg tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Ab dem 01.01.2011 kann als Rechtsgrundlage für den Schutz von Bäumen in der Gemeinde Wandlitz die Verordnung des Landkreises Barnim zum Schutz von Bäumen (BarBaumSchV) herangezogen werden. Durch den Landkreis Barnim wurde am 26.11.2009 eine mit der Landesverordnung inhaltsgleiche jedoch unbefristete Verordnung zum Schutz von Bäumen erlassen. Die Verordnung des Landkreises lässt den Erlass kommunaler Satzungen zu.

 

Eine eigene Satzung gibt der Gemeinde Wandlitz die Möglichkeit, auf die örtlichen Gegebenheiten Rücksicht zunehmen.

 

Ziel des vorliegenden Satzungsentwurfes ist es, den Bestand an Bäumen im Geltungsbereich des Gebietes der Gemeinde Wandlitz zu erhalten, zu pflegen, zu sichern und zu entwickeln.

 

Wesentlicher Inhalt der gemeindlichen Satzung ist, dass Bäume mit einem Stammumfang von mindestes 50 cm, mehrstämmig ausgebildete Einzelbäume und Birken und Kastanien mit einem Stammumfang von mehr als 100 cm, zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt werden.

 

Die Satzung findet keine Anwendung auf Grundstücke mit Ein- oder Zweifamilienwohnhäusern mit Ausnahme, wenn darauf Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen stehen. Des Weiteren findet die Satzung keine Anwendung auf Wald im Sinne des Waldgesetzes, Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, auf Nadelgehölze, Obstbäume (mit Ausnahme von Obstbäumen auf Streuobstwiesen), Pappeln, Baumweiden sowie auf abgestorbene Bäume.

 

Als verbotene Handlungen im Sinne des Satzungsentwurfes gelten alle Eingriffe in die geschützten Landschaftsbestandteile die das Erscheinungsbild im Wesentlichen verändern. Fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen fallen nicht unter die verbotenen Handlungen, insbesondere dann nicht, wenn dadurch eine unmittelbar drohende Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen abgewehrt wird.

 

Ausnahmen, zum Beispiel Fällungen oder Kronenreduzierungen, können bei bestimmten benannten Umständen auf Antrag zugelassen werden. Ausnahmen sind schriftlich zu beantragen. Die erteilte Ausnahmegenehmigung ist 24 Stunden vor Beginn auszuhängen.

 

Mit der Genehmigung zur Beseitigung soll dem Antragsteller auferlegt werden, Bäume als Ersatz in bestimmter Anzahl, Art und Größe zu pflanzen und zu erhalten.

 

Ist bei Bauvorhaben absehbar, dass geschützte Bäume beschädigt, beseitigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden, so ist gleichzeitig mit dem Bauantrag ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu stellen. Eine Ausnahme ist zulässig, wenn sonst das Vorhaben nicht verwirklicht werden kann.

 

Ersatzpflanzungen sind vorrangig auf dem Grundstück durchzuführen, auf dem der Baum entfernt wurde. Als Ersatzpflanzung sind handelsübliche Laubbäume zu pflanzen. Ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, sind Ausgleichzahlungen zu leisten.

 

Verstöße gegen die Festlegungen des Satzungsentwurfes werden im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren geahndet.

 

Nach Auswertung der vom Landkreis Barnim, Untere Naturschutzbehörde zur Verfügung gestellten Daten wurden im Jahr 2009 innerhalb der Gemeinde Wandlitz 287 Anträge zur Erteilung einer Genehmigung zur Fällung von Bäumen gestellt. Dies entspricht 191 Anträgen im Zuge von Bauvorhaben und 96 allgemeinen Anträgen. Es wurden durchschnittlich 3 Bäume zur Prüfung beantragt (Jahr 2009 = 861 Bäume beantragt).

 

Der Erlass einer eigenen Baumschutzsatzung führt zu zusätzlichem personellen Mehrbedarf und Kostenaufwand (siehe Anlage Gebührenermittlung).

 

Der Mehraufwand soll durch eine kostendeckende Gebühr (Anlage Gebührenermittlung Seite1) abgefangen werden.

 

 

Gesetzliche Grundlagen

 

  • Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
  • Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Land Brandenburg (BbgNatSchG)
  • Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen im Land Brandenburg (BbgBaumSchV)
  • Verordnung des Landkreises Barnim zum Schutz von Bäumen (BarBaumSchV)
Beschluss:

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt die Satzung der Gemeinde Wandlitz zum Schutz von Bäumen in der vorliegenden Fassung.

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:            Ja   Nein

 

 

o      Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse

 

Betrag in EURO

Gesamtkosten der Maßnahme (Auszahlung: Beschaffungs-/Herstellungskosten; Einmalkosten)

 

Maßnahmebezogene Einzahlungen (Zuschüsse/ Beiträge)

 

 

Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:

 

Dauer in Jahren

Betrag in EURO

jährl. laufende Haushaltsbelastung aus Abschreibungen o. Aufl. ARAP

 

 

jährl. laufende Erträge aus Auflösung SoPo

 

 

übrige jährliche Belastung (Folgekosten)

 

 

 

 

o    Erträge und Aufwendungen

(wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)

 

Betrag in EURO

Erträge p.a.

32.000,00

Aufwendungen p.a. (hier nur externe Kosten)

10.000,00

 

 

o      Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen

 

Jahr

Betrag in EURO

Einzahlung

 

 

 

 

Veranschlagung im Haushalt

Nein

Jahr

Produktkonto

ggf. Investitionsnr.

Betrag in EURO

ja

2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

  1. Satzung der Gemeinde Wandlitz zum Schutz von Bäumen
  2. Synopse
  3. Gebührenermittlung (Seite 1 – 3)

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 3 1 Satzung der Gemeinde Wandlitz zum Schutz von Bäumen (23 KB)    
Anlage 2 2 Synopse (25 KB)    
Anlage 1 3 Gebührenermittlung (12 KB)