Bürgerinformationssystem
Gemeinde Wandlitz
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Gemäß
dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz kann die Gemeinde Wandlitz Regelungen
zum Schutze von Landschaftsbestandteilen erlassen. Diese Aufgaben nimmt die
Gemeinde als freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahr. Festsetzungen einer
gemeindeeigenen Satzung gehen entsprechenden Rechtsverordnungen vor. Die
derzeitige befristete Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz
von Bäumen im Land Brandenburg tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer
Kraft. Ab dem 01.01.2011 kann als Rechtsgrundlage für den Schutz von Bäumen in
der Gemeinde Wandlitz die Verordnung des Landkreises Barnim zum Schutz von
Bäumen (BarBaumSchV) herangezogen werden. Durch den Landkreis Barnim wurde am
26.11.2009 eine mit der Landesverordnung inhaltsgleiche jedoch unbefristete
Verordnung zum Schutz von Bäumen erlassen. Die Verordnung des Landkreises lässt
den Erlass kommunaler Satzungen zu. Eine
eigene Satzung gibt der Gemeinde Wandlitz die Möglichkeit, auf die örtlichen
Gegebenheiten Rücksicht zunehmen. Ziel
des vorliegenden Satzungsentwurfes ist es, den Bestand an Bäumen im
Geltungsbereich des Gebietes der Gemeinde Wandlitz zu erhalten, zu pflegen, zu
sichern und zu entwickeln. Wesentlicher
Inhalt der gemeindlichen Satzung ist, dass Bäume mit einem Stammumfang von
mindestes 50 cm, mehrstämmig ausgebildete Einzelbäume und Birken und Kastanien
mit einem Stammumfang von mehr als 100 cm, zu geschützten
Landschaftsbestandteilen erklärt werden. Die
Satzung findet keine Anwendung auf Grundstücke mit Ein- oder
Zweifamilienwohnhäusern mit Ausnahme, wenn darauf Eichen, Ulmen, Platanen,
Linden und Rotbuchen stehen. Des Weiteren findet die Satzung keine Anwendung
auf Wald im Sinne des Waldgesetzes, Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, auf
Nadelgehölze, Obstbäume (mit Ausnahme von Obstbäumen auf Streuobstwiesen),
Pappeln, Baumweiden sowie auf abgestorbene Bäume. Als
verbotene Handlungen im Sinne des Satzungsentwurfes gelten alle Eingriffe in
die geschützten Landschaftsbestandteile die das Erscheinungsbild im
Wesentlichen verändern. Fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen fallen
nicht unter die verbotenen Handlungen, insbesondere dann nicht, wenn dadurch
eine unmittelbar drohende Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen
abgewehrt wird. Ausnahmen,
zum Beispiel Fällungen oder Kronenreduzierungen, können bei bestimmten
benannten Umständen auf Antrag zugelassen werden. Ausnahmen sind schriftlich zu
beantragen. Die erteilte Ausnahmegenehmigung ist 24 Stunden vor Beginn
auszuhängen. Mit
der Genehmigung zur Beseitigung soll dem Antragsteller auferlegt werden, Bäume
als Ersatz in bestimmter Anzahl, Art und Größe zu pflanzen und zu erhalten. Ist
bei Bauvorhaben absehbar, dass geschützte Bäume beschädigt, beseitigt oder in
ihrem Aufbau wesentlich verändert werden, so ist gleichzeitig mit dem Bauantrag
ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu stellen. Eine Ausnahme
ist zulässig, wenn sonst das Vorhaben nicht verwirklicht werden kann. Ersatzpflanzungen
sind vorrangig auf dem Grundstück durchzuführen, auf dem der Baum entfernt
wurde. Als Ersatzpflanzung sind handelsübliche Laubbäume zu pflanzen. Ist eine
Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, sind
Ausgleichzahlungen zu leisten. Verstöße
gegen die Festlegungen des Satzungsentwurfes werden im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren
geahndet. Nach
Auswertung der vom Landkreis Barnim, Untere Naturschutzbehörde zur Verfügung
gestellten Daten wurden im Jahr 2009 innerhalb der Gemeinde Wandlitz 287
Anträge zur Erteilung einer Genehmigung zur Fällung von Bäumen gestellt. Dies
entspricht 191 Anträgen im Zuge von Bauvorhaben und 96 allgemeinen Anträgen. Es
wurden durchschnittlich 3 Bäume zur Prüfung beantragt (Jahr 2009 = 861 Bäume
beantragt). Der
Erlass einer eigenen Baumschutzsatzung führt zu zusätzlichem personellen Mehrbedarf
und Kostenaufwand (siehe Anlage Gebührenermittlung). Der
Mehraufwand soll durch eine kostendeckende Gebühr (Anlage Gebührenermittlung
Seite1) abgefangen werden. Gesetzliche
Grundlagen
Beschluss: Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt die Satzung der Gemeinde
Wandlitz zum Schutz von Bäumen in der vorliegenden Fassung. Finanzielle
Auswirkungen: Ja Nein o Investitionen,
Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung
der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge
und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen,
Investitionszuschüsse)
o Veräußerung
von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung
im Haushalt
Anlagen:
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