Pyrotechnische Erzeugnisse

Kurzinformationen

 

Feuerwerke Kategorie II

  • Privatpersonen benötigen eine Ausnahmegenehmigung nach der 1. SprengV
  • Pyrotechniker müssen das Feuerwerk nur anzeigen
  • für beide ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 LImschG erforderlich, d.h. ein Antrag muss mindestens 2 Wochen vorher gestellt werden

 

Feuerwerke Kategorie III

  • Privatpersonen dürfen nach der 1. SprengV kein Feuerwerk ab der Klasse III abbrennen
  • Pyrotechniker müssen das Feuerwerk nach der 1. SprengV im Ordnungsamt nur anzeigen
  • nach § 12 LImschG jedoch ist eine Ausnahmegenhmigung erforderlich, d.h. ein Antrag muss mindestens 2 Wochen vorher gestellt werden

 

Beschreibung

Rechtsgrundlagen

Ansprechpartner

Formulare

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