Hund, gefährlicher
Kurzinformationen
Die Haltung folgender Hunderassen ist in Brandenburg grundsätzlich verboten (§ 8 Abs. 2 HundehV):
1. American Pitbull Terrier
2. American Staffordshire Terrier
3. Bullterrier
4. Staffordshire Bullterrier
5. Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden
Folgende Hunderassen und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten entsprechend § 8 Abs. 3 HundehV als gefährliche Hunde, solange der Hundehalter der örtlichen Ordnungsbehörde nicht im Einzelfall nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in Ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist:
1. Alano
2. Bullmastiff
3. Cane Corso
4. Dobermann
5. Dogo Argentino
6. Douge de Borgeaux
7. Fila Brasileiro
8. Mastiff
9. Mastin Espanol
10. Mastino Napoletano
11. Perro de Presa Canario
12. Perro de Presa Mallorquin
13. Rottweiler
Dieser Nachweis wird mit der Vorlage eines Negativgutachtens eines amtlich zugelassenen Gutachters erbracht. Der Nachweis ist nur bei Hunden zulässig, die das erste Lebensjahr vollendet haben. Der Hundehalter hat dann mit dem Negativgutachten und dem Führungszeugnis bei der örtlichen Ordnungsbehörde ein Negativzeugnis zu beantragen. Erst nach Erteilung des Negativzeugnisses und der Aushändigung der damit verbundenen, mit einer Nummer und dem Wappen des Landes Brandenburg versehenen, grünen Plakette, gilt der Hund als nicht gefährlicher Hund.
Als gefährliche Hunde gelten u.a. aber auch Hunde die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt oder angriffen haben ohne selbst angegriffen worden zu sein.
Zucht, Ausbildung und Abrichten gefährlicher Hunde sind an weitere Erlaubnisse geknüpft. Die entsprechenden Erlaubnisse sind im Ordnungsamt zu beantragen. Grundsätzlich ist der Handel mit gefährlichen Hunden verboten. Ausgenommen hiervon sind Halter, die Inhaber der entsprechenden ordnungsbehördlichen Erlaubnisse sind.