Vergnügungssteuer
Kurzinformationen
Die Vergnügungssteuer wird auf Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde festgesetzt und erhoben.
Der Vergnügungssteuer im Gebiet der Gemeinde Wandlitz unterliegt das Halten von gesetzlich zulässigen Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder an sonstigen Orten wie Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Ort.
Steuerschuldner ist der Halter der Apparate (Aufsteller). Die erstmalige Aufstellung eines Apparates ist durch den Halter bis zum 7. Kalendertag des laufenden Monats schriftlich anzuzeigen.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage zur Erhebung der Vergnügungssteuer bilden die Gemeindeordnung und das Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg sowie die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Wandlitz.
> Satzung der Gemeinde Wandlitz über die Erhebung einer Vergnügungssteuer
Fristen
Die Steuerveranlagung erfolgt quartalsweise durch Abgabe einer Steueranmeldung im Stadtsteueramt bis jeweils zum 15. Kalendertag des laufenden Monats nach Quartalsende.
Ansprechpartner
Frau P. Friede
Haus 2, 2. Obergeschoss, Zimmer 2.2.46
Rathaus (Erweiterungsbau), Prenzlauer Chaussee 157
033397 66-220