Melderegister, Übermittlungssperre
Beschreibung
Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
Gem. § 50 Abs. 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die
Meldestelle Auskünfte von Einwohnern in nachfolgend genannten Fällen erteilen:
- im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 BMG),
- zu Alters- und Ehejubiläen (Altersjubiläen sind nach dem BMG der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum) an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 2 BMG),
- an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG).
Es können je nach Fall folgende Daten übermittelt werden:
- Vor- und Familiennamen,
- Doktorgrad,
- derzeitige Anschriften,
- die Tatsache, dass der Einwohner verstorben ist,
- im Falle von Alters- und Ehejubiläen kann auch Datum und Art des Jubiläums übermittelt werden.
Gemäß § 50 Abs. 5 BMG hat der Betroffene das Recht, der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen.
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Gem. § 42 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldestelle Daten von Personen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften übermitteln, wenn diese Familienangehörige haben, welche keiner bzw. einer anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören.
Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und
die Eltern von minderjährigen Kindern.
Es können folgende Daten übermittelt werden:
- Vor- und Familiennamen sowie frühere Namen,
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- Geschlecht,
- Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift,
- Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie
- Sterbedatum.
Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG hat der Betroffene das Recht, der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen.
Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung
Nach § 58b Soldatengesetz (SG) können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind.
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung aufgrund § 58c Absatz 1 SG jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
- Familienname,
- Vornamen,
- gegenwärtige Anschrift.
Gemäß § 58c Abs. 1 Satz 2 SG i.V.m. § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) ist eine Datenübermittlung nicht zulässig und unterbleibt, sofern ihr widersprochen wurde.
Das Widerspruchsrecht kann persönlich zu den Sprechzeiten in der Meldestelle der Gemeinde Wandlitz oder schriftlich unter nachfolgend genannter Anschrift ausgeübt werden.
Gemeinde Wandlitz
Meldestelle
Prenzlauer Chaussee 157
16348 Wandlitz