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Melderegister, Auskunftssperre

Beschreibung

 

Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

 

Hierzu ist bei der Meldebehörde ein Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz zu stellen. Die Gründe für die beantragte Auskunftssperre sind glaubhaft darzulegen. Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.

 

Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann (ausgenommen sind Auskünfte an Behörden oder öffentliche Stellen ). Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.

 

Auskunftssperren werden auf zwei Jahre befristet und können auf Antrag verlängert werden.

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