Gewerbe

Kurzinformationen

Unter Gewerbe - Betrieb eines Gewerbes - versteht man u.a. eine selbständige, erlaubte (nicht sozial unwertige und generell verbotene), auf Gewinnerzielung gerichtete und auf eine gewisse Dauer angelegte Tätigkeit, ausgenommen die Urproduktion (Landwirtschaft), die sogenannten freien Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte) und die bloße Verwaltung eigenen Vermögens.

 

Das Gewerbeamt nimmt Gewerbean-, -um- oder -abmeldungen entgegen, führt das nichtöffentliche Gewerberegister, bearbeitet Anträge auf gewerbliche Erlaubnisse (z.B. Reisegewerbe, Erlaubnisse nach § 34 der GewO, Marktfestsetzungen) und überwacht die gewerbliche Tätigkeit in der Gemeinde nach der Gewerbeordnung. Es führt Ordnungswidrigkeitsverfahren und Gewerbeuntersagungsverfahren durch.

 

Gewerbemeldungen umfassen die Verpflichtung jedes Gewerbetreibenden zur Gewerbeanmeldung (bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit), Gewerbeummeldung (bei Änderungen) und Gewerbeabmeldung (bei Einstellung) der gewerblichen Tätigkeit.

 

Nach § 14 Gewerbeordnung ist jeder Gewerbetreibende verpflichtet den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle im Gewerbeamt anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn der Betrieb verlegt wird, der Gegenstand des Gewerbes wechselt oder auf Waren und Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder der Gewerbebetrieb aufgegeben wird. 

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