Genehmigungspflichtige gewerbliche Tätigkeit

Beschreibung

Es gilt zwar im Gewerberecht grundsätzlich Gewerbefreiheit, der Gesetzgeber fordert jedoch für besonders sensible Bereiche bestimmte Zulassungsvoraussetzungen.

 

Man unterscheidet hier zwischen

 

Personen- und raumbezogenen erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeiten, z. B.:

  • Privatkrankenanstalten (§ 30 GewO)
  • Schaustellung von Personen (§ 33 a GewO)
  • Betrieb einer Spielhalle (§ 33 i GewO

 

und

 

nur personenbezogenen erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeiten, z. B.:

  • Pfandleiher (§ 34 GewO)
  • Bewacher (§ 34 a GewO)
  • Versteigerer (§ 34 b GewO)
  • Makler, Bauträger, Baubetreuer (§ 34 c GewO)
  • Finazanlagenvermittler (§ 34 f GewO)

 

Um eine der aufgeführten erlaubnispflichtigen Tätigkeiten beginnen zu dürfen, muss eine Erlaubnis erteilt worden sein.

 

Überwachungspflichtige Gewerbe nach § 38 GewO:

  • Nach Anzeige eines überwachungspflichtigen Gewerbes hat der Gewerbetreibende sofort ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen und dem Gewerbeamt vorzulegen.
  • In § 38 GewO sind die in Frage kommenden Tätigkeiten aufgeführt.

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