Sperrbereich in der Gemarkung Schönwalde am Freitag, den 20.09.2024
AKtueller Hinweis:
Für Personen, die während der Sprengung eine Unterkunft benötigen, wird die Sporthalle Schönwalde zur Verfügung gestellt.
Diese befindet sich neben der Kita Traumland, Alte Schule 5 im OT Schönwalde, und ist ab 07:30 Uhr geöffnet.
Allgemeinverfügung
Der nachfolgend aufgeführte Sperrbereich in der Gemarkung Schönwalde
ist am Freitag, den 20.09.2024 von allen sich dort aufhaltenden Personen bis 8.00 Uhr zu
verlassen.
Der Sperrbereich umfasst ein Gebiet, dessen Außengrenzen bedingt durch eine
Sprengung nicht transportabler Kampfmittel am gleichen Tag auf dem Grundstück Gemarkung
Schönwalde, Flur 11, Flurstück 429 wie folgt festgelegt wird:
Am Freitag, den 20.09.2024, ab 8.00 Uhr, ist es allen unberechtigten Personen untersagt,
den o.g. Sperrbereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten.
Rechtsgrundlagen zu den Forderungen zu 1 und 2:
§§ 1,3,4,5,13,14,15, 18 und 19 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
(OBG) vom 21. August 1995 (GVBI. I S. 266\ in derz.Zt. gültigen FassungDie sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird hiermit angeordnet.
Rechtsgrundlage:
§ 80 Absatz 2 Nummer4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 in derz.Zt.
gültigen Fassung.Für den Fall der Nichtbeachtung der Ziffern 1 und 2 wird die Anwendung des unmittelbaren
Zwangs angedroht.
Rechtsgrundlage:
§§ 27 Absatz 2 Nr.4, 28 Absatz 1 und 34 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land
Brandenburg (VwVG BB) vom 16.Mai 2013 in derz.Zt. gültigen FassungZutritt zu dem aufgeführten Sperrbereich haben nur die vom KMBD bzw. der Gemeinde
Wandlitz beauftragten Fachfirmen sowie an der Entschärfung beteiligten Personen und die
Einsatzkräfte der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes in Absprache mit der
Einsatzleitung sowie von der Einsatzleitung beauftragte Personen.
Begründung:
Gemäß § 13 Absatz 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
(Ordnungsbehördengesetz - OBG) zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 05.
März 2024 (GVBI.1/24, [Nr. 9], S19) können die Ordnungsbehörden notwendige Maßnahmen
treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung (Gefahr) abzuwehren.
Auf dem Flurstück 429 der Flur 11 der Gemarkung Schönwalde wurden nicht transportable
Gewehrgranaten und eine Mine freigelegt, die durch den Zentraldienst der Polizei des
Landes Brandenburg, Kampfmittelbeseitigungsdienst, (KMBD) am Freitag, den 20.09.2024,
vor Ort gesprengt werden. Da es dabei jederzeit zur ungewollten Splitterwirkung kommen kann,
die wiederum lebensgefährliche Verletzungen der sich in der Nähe aufhaltenden Personen
verursachen, empfiehlt der KMBD die Räumung des gefährdeten Bereiches.
Gemäß §§ 1,3, 4 und 5 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
(OBG) bin ich als örtliche Ordnungsbehörde für das Anordnen des Betretungs- und
Befahrungsverbotes zuständig.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. 1
S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 1 S.
234) im öffentlichen Interesse angeordnet, um gesundheitliche Gefährdungen für die
Allgemeinheit abzuwehren.
Das Anordnen der sofortigen Vollziehung steht in meinem Ermessen. In diesem Fall ist die
Durchführung der erfolgreichen Kampfmittelbeseitigung durch Sprengung von besonderem
öffentlichen Interesse, um die mit der Vorbereitung und Durchführung der Sprengung
einhergehenden Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit so gering wie möglich zu halten. Die
Dringlichkeit der Maßnahme ist geboten, da mit dem Kampfmittelfund eine konkrete Gefahr für 3
Leib und Leben von Personen besteht. Das Interesse an der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs hat gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung
zurückzutreten, weil die Beseitigung der Gefahr für Leib und Leben durch das festgestellte
Kampfmittel überwiegt. Daher hat die sofortige Vollziehung ausnahmsweise Vorrang vor dem
Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit dieser Allgemeinverfügung.