Allgemeiner Brandschutz

Brandschutz  

 

1.

Wer ein Schadenfeuer, einen Not- oder Unglücksfall bemerkt, durch die Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich die nächste Polizeimeldestelle, Rettungswache oder Leitstelle für den Brandschutz zu benachrichtigen.

 

2.

Der Einsatzleiter der Feuerwehr ist berechtigt, Personen zu Hilfeleistungen oder zur Gestellung von Hilfsmitteln oder Fahrzeugen heranzuziehen.

 

3.

Eigentümer und Nutzer von Gebäuden und Grundstücken sind verpflichtet, die Brandschau und die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie von Hinweisschildern zur Gefahrenbekämpfung ohne Entschädigung zu dulden. Sie können von der örtlichen Ordnungsbehörde hierzu angehalten werden.

 

4.

Die Eigentümer und Nutzer der von Schadenfeuer, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen betroffenen Gebäude und Grundstücke sind verpflichtet, die vom Einsatzleiter im Interesse eines wirkungsvollen Einsatzes angeordneten Maßnahmen zu dulden. Diese Verpflichtung haben auch die Eigentümer und Besitzer der umliegenden Grundstücke und Gebäude.

 

5.

Ein Schaden, den jemand erleidet, weil er

wird ersetzt.

 

6.

Halten und Parken vor und in gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten sowie vor und über Hydranten zur Löschwasserversorgung ist unzulässig.

 

7.

Eigentümer und Nutzer von Grundstücken sind verpflichtet, Hydranten und deren Hinweisschilder schnee- und eisfrei zu halten.

 

8.

Der Träger des Brandschutzes kann Ersatz der ihm durch den Einsatz seiner Feuerwehr bei Hilfeleistungen und grundloser Alarmierung entstandenen Kosten verlangen. Einzelheiten werden durch die Satzung über Kostenersatz und Kostentarif für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wandlitz geregelt.

 

9.

Durch das Brandenburgische Brand- und Katastrophenschutzgesetz werden unter anderem das Recht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Grundgesetz), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) und auf das Eigentum (Artikel 14 Grundgesetz) eingeschränkt.