Feuerwerk

Feuerwerk

 

Abbrennen von Feuerwerken/ pyrotechnischen Gegenständen

 

1.

Die Aufteilung der Feuerwerke erfolgt nach Gefahrenklassen. Je nach Gefahrenklasse (Kategorien) sind unterschiedliche Voraussetzungen und Erlaubnisse bzw. Anzeigeverpflichtungen für das Abbrennen von Feuerwerken gesetzlich vorgeschrieben. Dieses ist in der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) und im Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) geregelt.

 

2.

Feuerwerk der Kategorie II (normales Silvesterfeuerwerk)

Grundsätzlich dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II in der Zeit vom 1. Januar bis zum 28. Dezember dem Verbraucher nicht feilgeboten oder überlassen werden. Darüber hinaus dürfen diese auch nicht verwendet (abgebrannt) werden.

 

Die zuständige Behörde (hier Ordnungsamt) kann allgemein oder im Einzelfall von den vorgenannten Verboten aus begründetem Anlass Ausnahmen zulassen. Das Abbrennen von Feuerwerken ist mindestens zwei Wochen vorher, in bestimmten Fällen auch vier Wochen vorher, zu beantragen. Der begründete Anlass ist dabei entsprechend zu benennen. Die Bearbeitung des Antrages ist unabhängig vom Ergebnis (also auch bei der Ablehnung des Antrages) gebührenpflichtig. Wird eine Erlaubnis erteilt, enthält diese Auflagen, die der Sicherheit der Allgemeinheit dienen und die zwingend einzuhalten sind. Nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Berechtigungen oder Zustimmungen sowie Grundstücksrechte bleiben von der hier erteilten Erlaubnis unberührt und werden durch diese Erlaubnis nicht ersetzt.

Ein Rechtsanspruch auf Erhalt einer Erlaubnis zum Erwerb und Abbrennen von Feuerwerken besteht nicht.

Das Feuerwerk darf nach § 12 Abs. 2 LImschG die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten und es sind gestaffelte Endzeiten einzuhalten (spätester Endzeitpunkt = 23.00 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit).

 

3.

Feuerwerk der Kategorie III, IV und T

Feuerwerke der Kategorie III, IV und T dürfen nur von Fachkräften (Pyrotechnikern), die Erlaubnisinhaber bzw. Befähigungsscheininhaber nach der 1. SprengV sind, abgebrannt werden.

Für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern aller Kategorien ist eine Erlaubnis nach dem Landesimmissionsschutzgesetz des Landes Brandenburg (LImschG) erforderlich. Diese Erlaubnis ist beim zuständigen Ordnungsamt entsprechend zu beantragen.