Hundehaltung

Hundehaltung

 

1.

Ein befriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.

 

2.

Eine Person darf nicht mehr als drei Hunde gleichzeitig führen. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf nur einen Hund führen.

 

3.

Hunde dürfen nicht

mitgenommen werden.

 

4.

Hunde sind

so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

 

5.

Die Leine muss reißfest sein und darf ein Höchstmaß von zwei Metern nicht überschreiten. Darüber hinaus ist ein Hund, der als gefährlich gilt, auch außerhalb des befriedeten Besitztums ständig an einer höchstens zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen.

 

Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährliche Hunde:

Die Haltung dieser Hunde ist verboten.

 

6.

Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht auszugehen, solange der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist:

 

7.

Der Nachweis zu Punkt 6 ist nur bei Hunden zulässig, die das erste Lebensjahr vollendet haben.

 

8.

Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes wird durch das Ordnungsamt nur erteilt, wenn

 

9.

Verunreinigungen auf öffentlichen Straßen und Wegen durch Tiere (z.B. Hundekot) müssen vom Tierhalter oder der Aufsichtsperson unverzüglich beseitigt werden.

 

10.

Der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm hat der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich die Hundehaltung anzuzeigen und den Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne des § 12 der Hundehalterverordnung vorzulegen.

 

Ein solcher Hund ist dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer) ist der örtlichen Ordnungsbehörde zusammen mit der Anzeige mitzuteilen.

 

11.

Weitere Details entnehmen Sie bitte der Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung).

 

12.

Hunde dürfen im Wald nur angeleint mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen der Ausübung der Jagd sowie für Polizeihunde.

 

13.

Entsprechend der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Wandlitz hat der Halter oder Führer von Tieren zur Aufnahme des Tierkotes geeignete Materialien (z. B. Tüten) mit sich zu führen, um den Tierkot unverzüglich beseitigen zu können. Auf Verlangen der dazu befugten Personen sind die Materialien vorzuzeigen.