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Lärmschutz

Lärmschutz

 

 

 

1.

Von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sind Betätigungen untersagt, die die Nachtruhe zu stören geeignet sind.

 

2.

Die Sonntage und gesetzlich anerkannten Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe. Öffentlich wahrnehmbare Arbeiten oder Handlungen, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören oder die dem Wesen der Sonntage und gesetzlich anerkannten Feiertage widersprechen, sind verboten. Ausnahmen regelt das Gesetz über die Sonn- und Feiertage.

 

3.

Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen, (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte und ähnliche Geräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden (§ 11 Landesimmissionsschutzgesetz Brandenburg).

 

4.

In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien Geräte und Maschinen nur an Werktagen, in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr betrieben werden. Eine Benutzung an Sonn- und Feiertagen ist ganztags unzulässig.

 

Besondere Regeln gelten für

  • Freischneider,

  • Grastrimmer/Graskantenschneider,

  • Laubbläser,

  • Laubsammler

 

Diese dürfen an Werktagen nur in der Zeit zwischen 9:00 und 13:00 Uhr sowie zwischen 15:00 und 17:00 Uhr betrieben werden. Dies gilt nicht für Geräte und Maschinen, an die das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und die mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.)