Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Als Favorit hinzufügen   Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

 

 

Ordnung und Sicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen

Ordnung und Sicherheit öffentliche Plätze

 

1.

Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

 

2.

Zu der öffentlichen Straße gehören

  • der Straßenkörper; das sind insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützwände, Lärmschutzanlagen, die Fahrbahn, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Parkplätze, Park- und Materialbuchten sowie Rastplätze, soweit sie mit einer Fahrbahn im Zusammenhang stehen (unselbstständige Parkflächen, unselbstständige Rastplätze), Bushaltebuchten sowie Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren baulichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der Fahrbahn gleichlaufen (unselbstständige Rad- und Gehwege) und die Flächen verkehrsberuhigter Bereiche;
  • der Luftraum über dem Straßenkörper;
  • das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die zur Straße gehörenden Pflanzen (Straßenbegleitgrün);
  • die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.

 

3.

Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigungen ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen, andernfalls kann die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigt werden.

 

4.

Wer eine Straße oder einzelne Bestandteile beschädigt oder zerstört, kann zur Übernahme der Kosten, die für deren Beseitigung anfallen, verpflichtet werden.

 

5.

Der Gebrauch der öffentlichen Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet (Gemeingebrauch). Jegliche Benutzung über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung.

 

Insbesondere gelten als Sondernutzung:

  • Lagerung von Materialien jeglicher Art,

  • Aufstellen von Containern, Kränen, Bausilos,

  • Aufstellung von Verkaufswagen und -ständen,

  • Werbeträger,

  • Plakatierung und Lichtmastwerbung,

  • Sicherungsmaßnahmen für Seitenstreifen und Grünflächen,

  • Aufgrabungen u.a.

 

Sondernutzungen sind genehmigungspflichtig und ggf. gebührenpflichtig. Entsprechende Anträge sind an die Gemeindeverwaltung zu richten. Einzelheiten regelt die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Wandlitz.

 

6.

Zeitweilige Straßensperrmaßnahmen (zur Sicherung von Baumaßnahmen oder von Veranstaltungen) sind vom Bauausführenden oder Veranstalter bei der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim zu beantragen.

 

7.

Grundsätzlich können Anträge auf Neuaufstellung von Verkehrszeichen oder Veränderungen von Verkehrszeichen beim Straßenverkehrsamt des Landkreises beantragt werden. Die Beschaffung und Unterhaltung obliegt dem jeweiligen Straßenbaulastträger (Gemeinde, Landkreis oder Landesbetrieb Straßenwesen).

 

8.

Straßennamensschilder werden von der Gemeinde im Rahmen der im Gemeindehaushalt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel beschafft, angebracht und unterhalten.

 

9.

Bau, Betrieb und Unterhaltung der öffentlichen Straßenbeleuchtung obliegen der Gemeinde. Defekte Straßenbeleuchtung kann an das Bauamt gemeldet werden.

 

10.

Die Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen obliegt dem jeweiligen Straßenbaulastträger. Jegliche Ausbesserungsarbeiten durch Anlieger sind zu unterlassen.

 

11.

Die Reinigung der öffentlichen Straßen wird von den Straßenbaulastträgern vorgenommen. Die Gemeinde hat in der Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Gemeinde Wandlitz bestimmte Reinigungs- und Winterdienstpflichten auf den Straßenanlieger übertragen.

Die Laubentsorgung obliegt den jeweiligen Grundstückseigentümern und ihnen gleichgestellte Nutzungsberechtigte. Die Laubentsorgung von Straßenbäumen erfolgt als freiwillige Leistung durch den Bauhof der Gemeinde Wandlitz. Entsprechende Informationen finden Sie dazu im Amtsblatt der Gemeinde.