Reinhaltung der Luft

Reinhaltung der Luft

 

Reinhaltung der Luft, Entsorgung von kompostierbaren und pflanzlichen Abfällen, Holzfeuer

 

1.

Pflanzliche Abfälle dürfen auf dem Grundstück durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren entsorgt werden. Dabei dürfen keine erheblichen Geruchsbelästigungen auftreten. Schadstoffhaltige oder mit Schadstoff behaftete Materialien wie Öl- oder Farbreste, mit Pflanzen- oder Holzschutzmittel behandelte Materialien dürfen nicht enthalten sein, soweit von ihnen Beeinträchtigungen für Boden- und Grundwasser ausgehen können.

 

2.

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus Haushaltungen und Gärten ist verboten. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet.

 

3.

Verbrennungsmotore sind nicht anders als zu ihrem eigentlichen Gebrauch zu betreiben.

 

4.

Das Versprühen von Insektiziden, Herbiziden sowie Pestiziden ist auf das Minimum zu begrenzen und unter Beachtung aller Vorsichtsmaßnahmen nur bei Windstille gestattet. Die Herstellerinformationen sind unbedingt zu beachten.

 

5.

Holzfeuer dürfen genehmigungsfrei entzündet werden, wenn die nachfolgenden Regeln eingehalten werden:

 

  • Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt ein Meter.

  • Nur trockenes und naturbelassenes Holz wird verwendet.

  • Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind kein Holzfeuer entfachen.

  • Abfälle gehören niemals in Holzfeuer.

  • Holzfeuer mit Holzspänen oder Kohlen bzw. Grillanzünder entfachen.

  • Löschmittel immer bereithalten (z. B. Wasser, Sand, Feuerlöscher).

  • „Brandbeschleuniger“ wie Benzin, Verdünnung, Spiritus niemals verwenden. Explosionsgefahr!

  • Die Feuerstelle stets in ausreichendem Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlegen.

  • Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen.

  • Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen.

 

Es ist grundsätzlich darauf zu achten, dass die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht durch das Feuer belästigt oder gefährdet werden.