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Baumschutz

Baumschutz

 

1.

Zuständig für die Durchführung des Baumschutzes ist die Gemeinde Wandlitz.

 

2.

Geschützt sind Bäume

  • mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 19 Zentimetern), sofern es sich um Laubbäume oder Bäume der Gattungen Pinus (Kiefer) oder Larix (Lärche) handelt;
  • mit einem Stammumfang von mindestens 30 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 9,5 Zentimetern), sofern es sich um die Bäume der Gattungen Taxus (Eibe), Crataegus (Rotdorn, Weißdorn), Sorbus (Mehlbeere, Eberesche) handelt;
  • mit einem geringeren Stammumfang als unter 1. und 2. genannt, wenn es sich um Ersatzpflanzungen gemäß § 11 der Satzung der Gemeinde Wandlitz zum Schutz von Bäumen oder aufgrund anderer Vorschriften handelt. Darin eingeschlossen sind Pflanzungen, die mit Mitteln aus Ausgleichszahlungen gemäß § 11 Abs. 4 der Satzung gepflanzt wurden;
  • mit einem Stammumfang von mindestens 100 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 32 Zentimetern), sofern es sich um Obstbäume oder Bäume der Gattung Salix (Weide) handelt.
  • Der Stammumfang wird jeweils in 1,30 Metern Höhe über dem Erdboden gemessen. Bei mehrstämmigen Bäumen erfolgt die Messung unterhalb der Gabelung

 

3.

Es ist verboten, die geschützten Landschaftsbestandteile ohne Genehmigung zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen, in ihrem Erscheinungsbild wesentlich zu verändern und in ihrem Wachstum zu beeinträchtigen.

 

4.

Die Gemeinde kann auf Antrag des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten Ausnahmen von diesem Verbot zulassen. Genauere Informationen entnehmen Sie bitte der Satzung der Gemeinde Wandlitz zum Schutz von Bäumen.

 

5.

In der Zeit vom 01.03. bis zum 30.09. eines Jahres, der sog. Vegetationsperiode, sind alle Bäume und Sträucher geschützt.