Ordnungswidrigkeiten, allgemeine
Kurzinformationen
Jeder Bürger hat die Möglichkeit, eine durch ihn festgestellte Ordnungswidrigkeit gegen eine Rechtsvorschrift anzuzeigen. Rechtsvorschriften in diesem Sinne sind:
- Bundesgesetze
- Landesgesetze sowie
- Satzungen der Gemeinde
Beschreibung
Sofern dieser Verstoß eine Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches darstellt, darf das Ordnungsamt nicht tätig werden. In diesen Fällen muss sich an die zuständige Polizeibehörde gewandt werden. Die Anzeige einer Ordnungswidrigkeit ist kein Antrag auf Durchführung eines Bußgeldverfahrens, sondern sie stellt eine Anregung an die Verwaltungsbehörde dar, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren über den ihr jetzt bekannt gemachten Sachverhalt einzuleiten. Ein Anspruch auf die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens hat der Anzeigenerstatter auch als persönlich Geschädigter nicht. Der Anzeigererstatter ist im weiteren Verlauf des Verfahrens dann Zeuge für den festgelegten Sachverhalt.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
- Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeit (AGOWiG)
- Satzungen der Gemeinde Wandlitz
Notwendige Unterlagen
formloser Antrag
Ansprechpartner
Sachgebiet Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Frau S. Lange
Rathaus, Prenzlauer Chaussee 157 033397 360-430
Herr T. Bauer
Basdorf und Schönerlinde
Rathaus, Prenzlauer Chaussee 157 033397 360-411
Herr J. H. Kunze
Zerpenschleuse und Stolzenhagen
Rathaus, Prenzlauer Chaussee 157 033397 360-414
Herr D. Mandelkow
Prenden und Lanke
Rathaus, Prenzlauer Chaussee 157 033397 360-413
Herr C. Stern
Klosterfelde und Schönwalde
Rathaus, Prenzlauer Chaussee 157 033397 360-412