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Informationen für Bauherren

 

Liebe Bauherrinnen und Bauherren,

 

wir freuen uns, dass Sie die Gemeinde Wandlitz als Ihren zukünftigen Wohn- oder Geschäftsort ausgewählt haben.

Als Naturparkgemeinde ist uns ein achtsamer „Umgang mit der Natur und der Schutz ihrer Artenvielfalt wichtig. Dazu gehört der Erhalt unserer attraktiven Landschaftsräume, der stark durchgrünten Ortsteile samt ihrer prägenden Gartenlandschaft“ (Leitbild der Gemeinde Wandlitz, S. 17). Um den überwiegenden Waldsiedlungscharakter in den einzelnen Ortsteilen zu erhalten, hat sich die Gemeinde schon seit langem dem Baumschutz verschrieben und u.a. mit einer Baumschutzsatzung die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen. 

 

Zugleich legt unsere Kommune auch großen Wert auf die Instandhaltung und Weiterentwicklung ihrer gemeindlichen Infrastruktur. Zu dieser Infrastruktur gehören nicht nur kommunale Einrichtungen, wie z.B. Schulen, Kitas und Feuerwehrgerätehäuser, sondern auch das gesamte kommunale Straßen- und Wegenetz - samt Nebenbereiche -, das unter kommunaler Baulastträgerschaft steht. Hier werden sich insbesondere Schnittstellen zu Ihren privaten Bauvorhaben ergeben.

 

Sicherlich gab und gibt es im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung Ihres Bauvorhabens viele Fragen. Wir möchten Ihnen hiermit eine Hilfestellung geben, um so zu einer möglichst zügigen Umsetzung Ihres Bauvorhabens beizutragen.

 

Neben dem eigentlichen Hausbau, für den Sie einen Bauantrag beim Bauordnungsamt des Landkreises Barnim gestellt haben bzw. stellen werden, sind insbesondere noch folgende gemeindliche Belange zu beachten:

 

Foto: Gemeinde Wandlitz

Zufahrt

 

Grundstückszufahrt

Ihr Grundstück liegt an einer befestigten Straße, die Zufahrt ist jedoch noch nicht befestigt?

Dann ist es erforderlich, eine Grundstückszufahrt herzustellen. Hierfür ist ein Antrag auf Bauerlaubnis zur Herstellung einer Zufahrt zu stellen. Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich die Herstellung einer Grundstückszufahrt in einer Breite von 3,00 m an der Grundstücksgrenze (mit beidseitiger Aufweitung zur Fahrbahn um jeweils einen Meter) sowie ggf. die Errichtung eines Zuganges in einer Breite von ca. 1,20 m zulässig ist.

Auch bei Reparatur, Veränderung oder Rückbau einer Zufahrt ist eine Erlaubnis erforderlich.

Sofern das Grundstück nicht an einer befestigten Straße liegt, so ist eine Beantragung nur erforderlich, sofern dennoch Arbeiten im öffentlichen Bereich beabsichtigt sind.

Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

Bei der Planung und Durchführung Ihres Bauvorhabens sind ferner die Bestimmungen der Stellplatzsatzung der Gemeinde Wandlitz zu beachten.

 

Baustellenzufahrt

Eine Baustellenzufahrt ist eine zeitlich befristete provisorische Zufahrt, die zum Schutz der öffentlichen Verkehrsflächen im Zuge von Baumaßnahmen zu errichten ist. Die Herstellung hat in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten zu erfolgen (z.B. Bitumen, Stahlplatten oder dergl.).

Wenn Sie eine Baustellenzufahrt benötigen, ist ein Antrag auf Bauerlaubnis für eine Baustellenzufahrt bei der Gemeinde Wandlitz zu stellen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Falls Sie weitere Fragen zum Thema (Baustellen-)Zufahrten haben, so steht Ihnen Frau Weinhold unter der Telefonnummer 033397 360-328 oder per E-Mail unter gerne zur Verfügung.

 

Foto: uschi dreiucker_pixelio.de

Niederschlagsentwässerung

 

Das Niederschlagswasser von Dachflächen und befestigten Flächen ist auf dem entsprechenden Privatgrundstück zur Versickerung zu bringen oder zu sammeln.

 

Es ist zwingend zu gewährleisten, dass kein Niederschlagswasser von Ihrem Grundstück auf öffentliches Straßenland fließt.

 

Als Nachweis der gesicherten Niederschlagsentwässerung ist im Zuge des Bauantragsverfahren in der Regel die Berechnung nach dem Arbeitsblatt DWA-A 138 vorzulegen.

 

Die Sicherung der Niederschlagsentwässerung im öffentlichen Straßenraum erfolgt durch die Gemeinde Wandlitz, z.B. mithilfe von Mulden und Rigolen.

 

Foto: Pixabay

Nutzung des Straßennebenbereiches/ Sondernutzung

 

Nach § 14 Abs. 4 Brandenburgisches Straßengesetz dürfen die Straßennebenbereiche im Rahmen des Anliegergebrauches für die Erschließung und Nutzung des Grundstückes benutzt werden. Das schließt neben dem Anlegen einer Zufahrt auch eine gewisse Beanspruchung im Rahmen der Baudurchführung ein. Dies kann Grün- und Pflanzstreifen, Mulden und Fußwege auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite betreffen.

 

Sofern es erforderlich ist,  den Straßennebenbereich (z.B. Mulde, Gehweg, Straßenbegleitgrün oder dergl.) für eine begrenzte Zeit (Baudurchführung) darüber hinaus zu beanspruchen, bitten wir Sie, einen Antrag auf Sondernutzung einzureichen.

 

Seitens der Straßenbaubehörde wird über den Antrag im Rahmen des Anliegergebrauches oder einer Sondernutzung entschieden.

 

Der Straßennebenbereich ist nach Beendigung der Nutzung ordnungsgemäß wiederherzustellen. Zur Beweissicherung ist daher eine gemeinsame Begehung der Straßenbereiche vor Beginn der Baudurchführung dringend anzuraten. Bitte nehmen Sie hierzu rechtzeitig vor Baubeginn Kontakt mit Fr. Weinhold auf (Kontakt siehe oben). Nach Fertigstellung des Bauvorhabens erfolgt eine Abnahme. Durch diese Verfahrensweise soll sichergestellt werden, dass bereits vorhandene Beschädigungen nicht zu Ihren Lasten gehen.

 

Nähere Informationen finden Sie hier.

 

Foto: Pixabay

Baumschutz

 

Grundsätzlich soll aus naturschutzrechtlichen Gründen der Baumbestand weitgehend erhalten bleiben. Ist jedoch eine Bebauung des Grundstückes sonst nicht möglich, sind die zu genehmigenden Fällmaßnahmen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Dafür stellen Sie bitte einen Antrag auf Genehmigung einer Baumfällung. Die Klärung notwendiger Fällmaßnahmen erfolgt im bauordnungsrechtlichen Verfahren. Für Fragen zum Thema Baumschutz steht Ihnen Herr Schult unter der Telefonnummer 033397 360-353 oder per E-Mail unter gerne zur Verfügung.

 

Nähere Informationen finden Sie hier. Bitte beachten Sie dazu die Regelungen der Baumschutzsatzung der Gemeinde Wandlitz.

 

Foto: Pixabay

Hausnummer

 

Die Zuordnung einer Hausnummer zu einem Grundstück dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

 

Sofern für Ihr Grundstück noch keine Hausnummer vergeben wurden (z.B. da dieses bisher unbebaut war) bzw. Ihr Grundstück zwar über eine Hausnummer verfügt, jedoch eine Teilung des Grundstückes beabsichtigt ist, ist ein Antrag auf Vergabe einer Hausnummer zu stellen.

Weitere Informationen finden Sie hier.