Ausschreibungen von Bauleistungen
Die Art der Ausschreibung ist gemäß § 30 der kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) von dem geschätzten Auftragswert abhängig.
Danach ist die Vergabe von Bauleistungen
- Im Umfang bis 100.000 € (ohne Umsatzsteuer) im Wege der freihändigen Vergabe, d.h. die Einholung von mindestens drei Angeboten, zulässig.
- Im Umfang bis 1.000.000 € (ohne Umsatzsteuer) nach einer beschränkten Ausschreibung zulässig.
- Im Umfang über 1.000.000 € (ohne Umsatzsteuer) nach einer öffentlichen Ausschreibung zulässig.
Informationen zu aktuellen öffentlichen Ausschreibungen finden Sie unter > diesem Link (Vergabemarktplatz Brandenburg).
Informationen zu beabsichtigten Beschränkten Ausschreibungen gemäß § 20 Abs. 4 VOB/A finden sie unter > diesem Link (Vergabemarktplatz Brandenburg).
Informationen zu bereits vorgenommenen Ausschreibungen gemäß § 20, Abs. 3 der VOB/A finden Sie unter > diesem Link.