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Abfallbeseitigung

 

1.

Jeder sollte durch sein Verhalten dazu beitragen, dass die Ziele des Gesetzgebers für die Abfallwirtschaft erreicht werden.

Das heißt:

  • Vermeidung von Abfällen und Verringerung von Schadstoffen in Abfällen,

  • schadlose und nach Art und Beschaffenheit der Abfälle möglichst hochwertige Verwertung nicht vermeidbarer Abfälle, insbesondere durch Nutzung der örtlichen Sammelbehälter oder Sammelstellen (Wertstoffhof und Rotteplätze).

 

2.

Das Einsammeln und Befördern von Abfällen, Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie der Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen obliegen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (Land, Landkreis). Der Landkreis erteilt auf Antrag Genehmigungen für das Sammeln von Abfall. Nicht genehmigungsfähig ist das Sammeln von Elektrogeräten.

 

3.

Der Landkreis Barnim betreibt die Abfallwirtschaft als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe. Grundlage für die Ausführung der Abfallentsorgung innerhalb des Landkreises Barnim sind die Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim und die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim.

 

4.

Jeder Eigentümer oder Verfügungsberechtigter eines Grundstückes ist berechtigt und verpflichtet, den Anschluss seines Grundstückes an die Abfallentsorgung zu verlangen (Anschlussrecht/-zwang) und diesen in Anspruch zu nehmen (Benutzungsrecht/-zwang).

 

5.

Tritt an die Stelle eines Grundstückseigentümers ein neuer, so haben sowohl der alte als auch der neue Eigentümer den Wechsel unverzüglich dem Landkreis anzuzeigen.

 

6.

Weitere wichtige inhaltliche Details und Kontaktdaten finden Sie in der Abfallfibel des Landkreises Barnim.

 

 

> Informationen zum Thema auf barnim.de