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Melderegister, Übermittlungssperre

Beschreibung

 

Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

 

Gem. § 50 Abs. 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die

Meldestelle Auskünfte von Einwohnern in nachfolgend genannten Fällen erteilen:

 

  • im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 BMG),

  • zu Alters- und Ehejubiläen (Altersjubiläen sind nach dem BMG der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum) an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 2 BMG),

  • an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG).

 

Es können je nach Fall folgende Daten übermittelt werden:

 

  • Vor- und Familiennamen,

  • Doktorgrad,

  • derzeitige Anschriften,

  • die Tatsache, dass der Einwohner verstorben ist,

  • im Falle von Alters- und Ehejubiläen kann auch Datum und Art des Jubiläums übermittelt werden.

 

Gemäß § 50 Abs. 5 BMG hat der Betroffene das Recht, der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen.

 

 

Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

 

Gem. § 42 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldestelle Daten von Personen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften übermitteln, wenn diese Familienangehörige haben, welche keiner bzw. einer anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören.

 

Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und

die Eltern von minderjährigen Kindern.

 

Es können folgende Daten übermittelt werden:

 

  • Vor- und Familiennamen sowie frühere Namen,

  • Geburtsdatum und Geburtsort,

  • Geschlecht,

  • Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

  • derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift,

  • Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie

  • Sterbedatum.

 

Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG hat der Betroffene das Recht, der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen.

 

 

Das Widerspruchsrecht kann persönlich zu den Sprechzeiten in der Meldestelle der Gemeinde Wandlitz oder schriftlich unter nachfolgend genannter Anschrift ausgeübt werden.

 

Gemeinde Wandlitz

Meldestelle

Prenzlauer Chaussee 157

16348 Wandlitz

Rechtsgrundlagen

Fristen

sofort

Gebühren

gebührenfrei

Ansprechpartner


Sachgebiet Einwohnermeldewesen

Herr S. Glück
Rathaus (Erweiterungsbau), Prenzlauer Chaussee 157
Telefon 033397 360-420

Herr C. Graf
Rathaus (Erweiterungsbau), Prenzlauer Chaussee 157
Telefon 033397 360-421

Frau D. Paschke
Rathaus (Erweiterungsbau), Prenzlauer Chaussee 157
Telefon 033397 360-422

Frau A. Planert
Rathaus (Erweiterungsbau), Prenzlauer Chaussee 157
Telefon 033397 360-423

Frau D. Rüger
Rathaus (Erweiterungsbau), Prenzlauer Chaussee 157
Telefon 033397 360-424

Formulare

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