Hundehaltung
Kurzinformationen
Mit In-Kraft-Treten der Hundehalterverordnung (HundehV) ist die Haltung eines Hundes mit einer Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Gleichzeitig sind diese Hunde dauerhaft mit Hilfe eines Microchip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung nimmt der Tierarzt vor. Die Identität des Hundes, Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer sind der örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen. Weiterhin hat der Hundehalter seine Zuverlässigkeit durch Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses nachzuweisen (§ 12 HundehV). Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Das Ordnungsamt ist für die Einhaltung und Durchsetzung der Hundehalterverordnung zuständig.
Notwendige Angaben:
- Name und Anschrift des Halters
- Rasse des Hundes
- Gewicht des Hundes
- Größe des Hundes
- Alter bzw. Geburtsjahr des Hundes
- Farbe des Hundes
- Transponder Chip-Nr. des Hundes
- Führungszeugnis des Halters
Hinweis:
Darüber hinaus gibt es weitere Bestimmungen insbesondere für gefährliche Hunde (siehe gefährlicher Hund).
Rechtsgrundlagen
Hundehalterverordnung (HundehV)
Notwendige Unterlagen
- Anzeige gemäß § 6 Hundehalterverordnung (HundehV)
- Führungszeugnis
Ansprechpartner
Sachgebiet Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Herr T. Bauer
Rathaus, Prenzlauer Chaussee 157 033397 360-411