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Pyrotechnische Erzeugnisse

Kurzinformationen

 

Feuerwerke Kategorie II

  • Privatpersonen benötigen eine Ausnahmegenehmigung nach der 1. SprengV
  • Pyrotechniker müssen das Feuerwerk nur anzeigen
  • für beide ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 LImschG erforderlich, d.h. ein Antrag muss mindestens 2 Wochen vorher gestellt werden

 

Feuerwerke Kategorie III

  • Privatpersonen dürfen nach der 1. SprengV kein Feuerwerk ab der Klasse III abbrennen
  • Pyrotechniker müssen das Feuerwerk nach der 1. SprengV im Ordnungsamt nur anzeigen
  • nach § 12 LImschG jedoch ist eine Ausnahmegenhmigung erforderlich, d.h. ein Antrag muss mindestens 2 Wochen vorher gestellt werden

 

Beschreibung

 

Das Abbrennen von Feuerwerken

 

Die Aufteilung der Feuerwerke erfolgt nach Gefahrenkategorien. Je nach Gefahrenkategorie sind unterschiedliche Voraussetzungen und Erlaubnisse bzw. Anzeigeverpflichtungen für das Abbrennen von Feuerwerken gesetzlich vorgeschrieben. Diese sind in der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetzt (1.SprengV) und im Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) geregelt.

 

Feuerwerk der Kategorie II (normales Silvesterfeuerwerk)

 

Grundsätzlich dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II in der Zeit vom 1. Januar bis zum 28. Dezember dem Verbraucher nicht feilgeboten oder überlassen werden, es sei denn, der Verbraucher hat eine Ausnahmegenehmigung nach der 1. SprengV.

 

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II dürfen in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember auch nicht verwendet (abgebrannt) werden, es sei denn, sie werden von einem Erlaubnisinhaber oder einem Befähigungsscheininhaber (Pyrotechniker) nach 1.SprengV abgebrannt.

 

Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber (Pyrotechniker) hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie II in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember der zuständigen Behörde (Ordnungsamt) nach der 1. SprengV zwei Wochen vorher lediglich schriftlich anzuzeigen.

 

Nach § 24 Abs. 1 der 1. SprengV kann die zuständige Behörde (Ordnungsamt) allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 21 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1 1. SprengV aus begründetem Anlass Ausnahmen zulassen (Ausnahme für Privatpersonen, Firmen, Vereine usw.). Das Abbrennen von Feuerwerken ist mindestens zwei Wochen vorher zu beantragen unter Darlegung des berechtigten Interesses.

 

 

Feuerwerk der Kategorie III, IV und T

 

Feuerwerke der Kategorie III, IV und T dürfen nur von Fachkräften, die Erlaubnisinhaber bzw. Befähigungsscheininhaber nach § 7, 20 und 27 1. SprengV sind, abgebrannt werden. Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber hat ganzjährig das beabsichtigte Feuerwerk der Kategorie III, IV und T zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen lt. 1. SprengV der zuständigen Behörde (Ordnungsamt) zwei Wochen vorher lediglich schriftlich anzuzeigen.

 

Ein Feuerwerk darf nach § 12 Abs. 2 LImschG die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten und es sind gestaffelte Endzeiten einzuhalten (spätester Endzeitpunkt = 23:00 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit)

 

 

Rechtsgrundlagen

Ansprechpartner


Gewerbeangelegenheiten und Friedhof

Frau J. Schilling
Rathaus, Prenzlauer Chaussee 157
Telefon 033397 360-440

Formulare

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