Sofern dieser Verstoß eine Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches darstellt, darf das Ordnungsamt nicht tätig werden. In diesen Fällen muss sich an die zuständige Polizeibehörde gewandt werden. Die Anzeige einer Ordnungswidrigkeit ist kein Antrag auf Durchführung eines Bußgeldverfahrens, sondern sie stellt eine Anregung an die Verwaltungsbehörde dar, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren über den ihr jetzt bekannt gemachten Sachverhalt einzuleiten. Ein Anspruch auf die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens hat der Anzeigenerstatter auch als persönlich Geschädigter nicht. Der Anzeigererstatter ist im weiteren Verlauf des Verfahrens dann Zeuge für den festgelegten Sachverhalt.