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Vergnügungssteuer

Kurzinformationen

Die Vergnügungssteuer wird auf Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde festgesetzt und erhoben.

 

Der Vergnügungssteuer im Gebiet der Gemeinde Wandlitz unterliegt das Halten von gesetzlich zulässigen Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder an sonstigen Orten wie Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Ort.

 

Steuerschuldner ist der Halter der Apparate (Aufsteller). Die erstmalige Aufstellung eines Apparates ist durch den Halter bis zum 7. Kalendertag des laufenden Monats schriftlich anzuzeigen.

 

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage zur Erhebung der Vergnügungssteuer bilden die Gemeindeordnung und das Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg sowie die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Wandlitz.

 

Satzung der Gemeinde Wandlitz über die Erhebung einer Vergnügungssteuer

 

Fristen

Die Steuerveranlagung erfolgt quartalsweise durch Abgabe einer Steueranmeldung im Stadtsteueramt bis jeweils zum 15. Kalendertag des laufenden Monats nach Quartalsende.

Ansprechpartner


Frau I. Opitz
Kirchstraße 11
Telefon 033397 360-220

Formulare

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