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Straßenreinigungsgebühren

Kurzinformationen

Grundlage für die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Gemeinde Wandlitz bildet der § 49a des Brandenburgischen Straßengesetzes.

Darin ist die Pflicht der Gemeinde zur Reinigung aller öffentlichen Straßen und zur Durchführung des Winterdienstes eindeutig geregelt. Das gilt auch für Bundesstraßen innerhalb der geschlossenen Ortslage.

 

Die Gemeinde Wandlitz erhebt für die durchgeführte Straßenreinigung und den Winterdienst auf Geh- und Radwegen nach Maßgabe der Satzung Gebühren.

Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die Länge der Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge).

 

Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird an Stelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zu Grunde gelegt.

Zugewandte Grundstücksseite ist derjenige Abschnitt der Grundstücksbegrenzungslinie, der mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verläuft.

Rechtsgrundlagen

Grundlage für die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Gemeinde Wandlitz bildet der § 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes, ferner die Straßenreinigungsgebührensatzung der Gemeinde Wandlitz. 

 

 

Fristen

Sie wird als Jahresbetrag erhoben und ist am 15. August eines Jahres fällig.

Gebühren

Die Benutzungsgebühr je Meter Grundstücksfront beträgt jährlich:

  • für die Reinigung          2,43 €
  • für den Winterdienst:   1,31 €

Ansprechpartner


Sachgebiet Steuern

Frau P. Friede
Kirchstraße 11
Telefon 033397 360-220

Frau J. Richter
Kirchstraße 11
Telefon 033397 360-222

Frau I. Opitz
Kirchstraße 11
Telefon 033397 360-220