TIERSEUCHENALLGEMEINVERFÜGUNG zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS)
An alle Tierhalter und Bürger im Landkreis Barnim
TIERSEUCHENALLGEMEINVERFÜGUNG
zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS)
Auf Grund des amtlich festgestellten Ausbruchs der hockansteckenden Tierseuche Maul- und Klauenseuche (MKS) in einem Rinderbestand im Landkreis Märkisch-Oderland werden, gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 i.V.m. §§ 6, 7, 9 und 11 der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-VO), Restriktionsgebiete festgelegt sowie die nachfolgenden Maßnahmen angeordnet und bekannt gegeben.
I. Festlegung von Restriktionsgebieten
Als Restriktionsgebiete werden um den Seuchenbetrieb eine Schutzzone und eine Überwachungszone festgelegt.
1 Die Schutzzone umfasst die Gemeinde Ahrensfelde mit der Gemarkung Eiche und der Gemarkung Mehrow.
2 Der Überwachungszone umfasst folgende Städte und Gemeinden mit ihren Gemarkungen:
- Gemeinde Ahrensfelde mit der Gemarkung Ahrensfelde, der Gemarkung Lindenberg und der Gemarkung Blumberg,
- Gemeinde Werneuchen mit der Gemarkung Werneuchen, der Gemarkung Krummensee, der Gemarkung Seefeld und der Gemarkung Löhme,
- Gemeinde Panketal mit der Gemarkung Schwanebeck,
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG DES LANDKREISES BARNIM
TIERSEUCHENALLGEMEINVERFÜGUNG
- Stadt Bernau bei Berlin mit der Gemarkung Birkholz und der Ortslage Helenenau der Gemarkung Börnicke
Der genaue Verlauf der festgelegten Restriktionsgebiete ist der als Anlage 1 beigefügten Karte, die Bestandteil dieser Tierseuchenallgemeinverfügung ist, zu entnehmen und steht unter https://www.barnim.de zur Verfügung.
II. Für die Schutz- und Überwachungszone werden folgende Maßnahmen angeordnet:
Die folgenden Tätigkeiten in Bezug auf für die Seuche empfängliche Tiere und Erzeugnisse gelisteter Arten (Rind, Schaf, Ziege, Büffel, Cerviden, Kameliden, Reh-, Rot- und Damwild, Haus- und Wildschweinen) sind verboten:
II.1 Verbringung gehaltener Tiere gelisteter und empänglicher Arten,
II.2 Aufstockung von Wild,
II.3 Hausschlachtungen von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone,
II.4 Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung,
II.5 Verbringung von Sperma, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Tieren aus Betrieben,
II.6 Gewinnung von Samen, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Tieren,
II.7 Ambulante künstliche Besamung gehaltener Tiere,
II.8 Ambulante Deckung im Natursprung gehaltener Tiere,
II.9 Verbringung von frischem Fleisch (außer Schlachtnebenerzeugnissen) von gehaltenen und wild lebenden Tieren aus Schlachthöfen oder Wildverarbeitungsbetrieben,
II.10 Verbringung von Schlachtnebenerzeugnissen gehaltener und wild lebender Tiere aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben;
II.11 Verbringung von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch aus Betrieben,
II.12 Verbringung von Rohmilch und Kolostrum aus Betrieben,
II.13 Verbringung von Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis aus Betrieben,
II.14 Verbringungen von anderen tierischen Nebenprodukten als ganzen Körpern oder Teilen toter Tiere von gehaltenen Tieren aus Betrieben:
a) Gülle, einschließlich Mist und benutze Einstreu,
b) Häute, Felle, Wolle, Borsten und Federn,
c) andere tierische Nebenprodukte als Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, und als Häute, Felle, Wolle, Borsten und Federn,
II.15 Verbringung von in den Restriktionsgebieten erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und dort erzeugtem Stroh.
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TIERSEUCHENALLGEMEINVERFÜGUNG
III. Zusätzlich zu den Maßnahmen für die Schutz- und Überwachungszone werden folgende Maßnahmen angeordnet.
III.1 Tierhalter haben dem Veterinäramt unverzüglich
a) die Anzahl gehaltener Tiere empfänglicher Arten unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes anzuzeigen,
b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Tiere empfänglicher Arten sowie jede Änderung anzuzeigen,
c) sämtliche Tiere empfänglicher Arten abzusondern, nach Möglichkeit aufzustellen.
III.2 An den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen und sie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten.
III.3 In der Schutzzone sind Fahrzeuge nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde in den oder aus dem Betrieb zu fahren.
III.4 In der Schutzzone Fahrzeuge und Behältnisse vor dem Verlassen des Betriebes nach näherer Anweisung des Veterinäramtes zu reinigen und zu desinfizieren.
III.5 Auf öffentlichen und privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, Tiere empfänglicher Arten nicht zu treiben oder zu transportieren (ausgenommen Transport im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen, sofern das Fahrzeug nicht anhält und die Tiere nicht entladen werden).
III.6 Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von Tieren empfänglicher Arten, anderen Tieren oder Gegenständen, die mit dem Virus der MKS in Kontakt gekommen sein können, unverzüglich nach der Verwendung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
III.7 Jagdausübungsberechtigte in der Schutzzone haben von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben zu entnehmen und dem Veterinäramt des Landkreises Barnim zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuzuleiten und verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Arten unter Angabe des Fundortes der o.g. Behörde anzuzeigen und zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuzuleiten.
IV. In den übrigen Gemarkungen der Gemeinden und Städte des Landkreises Barnim außerhalb der festgelegten Restriktionszonen hat jeder Halter von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern, Hühnern, Enten, Gänsen,
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Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern, Wachteln, Laufvögeln, Gehegewild, Kameliden und nicht genannten Klauentieren seine Haltung unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, soweit noch nicht geschehen, anzuzeigen.
V. Die sofortige Vollziehung der Punkte I bis IV wird angeordnet.
VI. Diese Tierseuchenallgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt so lange, bis sie aufgehoben wird.
Hinweise:
Diese Tierseuchenallgemeinverfügung ist gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 37 des TierGesG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Die topographische Darstellung der Schutz- und Überwachungszone kann unter der Internetseite des Landkreises Barnim www.barnim.de eingesehen werden.
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 und 4 TierGesG i.V.m. § 34 MKS-Verordnung eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße von bis zu 30.000,00 € geahndet werden.
Der komplette Text der Tierseuchenallgemeinverfügung incl. Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung ist auf der Internetseite des Landkreises Barnim unter www.barnim.de sowie in den Amtsverwaltungen der Städte und Gemeinden einsehbar.
Eberswalde, den 11. Januar 2025
in Vertretung
gez. Holger Lampe
Erster Beigeordneter