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TIERSEUCHENALLGEMEINVERFÜGUNG zur Feststellung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen

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Bild zur Meldung: Foto: envato

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG DES LANDKREISES BARNIM

 

An alle Jagdausübungsberechtigten, Schweinehalter und sonstigen Personen im Landkreis Barnim

 

Auf Grund des amtlich festgestellten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen Landkreis Barnim legt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Barnim in seiner Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 i.V.m. den §§ 14d und 14e der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (SchwPestV) Restriktionsgebiete fest.

 

Für die festgelegten Restriktionsgebiete werden folgende Sofortmaßnahmen angeordnet und bekanntgegeben:

 

I. Festlegung von Restriktionsgebieten Als Restriktionsgebiete werden eine Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) – Hochrisikokorridor, eine Sperrzone I (Pufferzone) und in deren inneren Bereich ein ASP-Schutzkorridor festgelegt.

 

1. Die Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) umfasst - nur den Hochrisikokorridor, gelegen zwischen dem Fluss Oder und dem ersten, parallel zur Oder verlaufenden ASP-Schutzzaun, innerhalb der Gemeinde Lunow-Stolzenhagen mit Teilen der Gemarkungen Lunow und Stolzenhagen.

 

2. Die Sperrzone I (Pufferzone) umfasst folgende Städte und Gemeinden mit ihren Gemarkungen:

- die Gemeinde Lunow-Stolzenhagen mit Teilen der Gemarkungen Lunow und Stolzenhagen

- die Gemeinde Parsteinsee mit allen Gemarkungen

- die Stadt Oderberg mit allen Gemarkungen

- die Gemeinde Liepe mit allen Gemarkungen

- die Gemeinde Hohenfinow (nördlich der B167)

- die Gemeinde Niederfinow mit allen Gemarkungen

- die Stadt Eberswalde mit den Gemarkungen Eberswalde nördlich der B167 und östlich der L200, Sommerfelde und Tornow nördlich der B167

- die Gemeinde Chorin mit den Gemarkungen Brodowin, Chorin, Serwest, Neuehütte und Sandkrug östlich der L200 liegend

- die Gemeinde Ziethen mit allen Gemarkungen.

 

3. Der ASP-Schutzkorridor umfasst das Gebiet innerhalb der Sperrzone I zwischen dem ersten, parallel zur Oder verlaufenden ASP- Schutzzaun sowie dem ASP- Schutzzaun von Süden kommend entlang der B 158 von Oderberg bis Neuendorf, ab Neuendorf entlang der Alten Dorfstraße bis Lüdersdorf, in Lüdersdorf entlang der Dorfstraße und von dort aus weiter entlang der Lüdersdorfer Straße bis Gellmersdorf. Der genaue Verlauf der festgelegten Restriktionsgebiete ist der als Anlage 1 beigefügten Karte, die Bestandteil dieser Tierseuchenallgemeinverfügung ist, zu entnehmen und steht unter https://www.barnim.de zur Verfügung.

 

II. Für die Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) – Hochrisikokorridor werden folgende Maßnahmen angeordnet:

 

1. Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Barnim unverzüglich unter Angabe des Fundortes (mit GPS-Daten) anzuzeigen. Die Kennzeichnung (Wildmarke und Wildursprungsschein) und die Probenahme mittels eines blutgetränkten Tupfers obliegt dem Jagdausübungsberechtigten. Die Probe ist zusammen mit dem Wildursprungsschein (WUS) unverzüglich beim Landkreis Barnim im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Am Markt 1, 16225 Eberswalde abzugeben. Bergung und unschädliche Beseitigung von verendet aufgefundenen Wildschweinen obliegen ausschließlich dem vom Landkreis Barnim bestimmten Personal.

 

2. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein könnten, dürfen nicht in einen schweinehaltenden Betrieb verbracht werden.

 

3. Das Verbringen von Wildschweinen aus der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) ist verboten.

 

4 Frisches Wildschweinefleisch oder Wildschweinefleischerzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, das oder die von Wildschweinen gewonnen worden sind, die in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) erlegt worden sind, dürfen nicht in andere Gebiete des Inlands oder innergemeinschaftlich verbracht oder ausgeführt werden.

 

5. Hunde dürfen nicht frei umherlaufen. Es gilt eine strikte Leinenpflicht für Hunde (Ausnahmen: nachweislich ausgebildete Jagd- und Hütehunde während ihres Einsatzes). 

 

6. Die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen hat in Verbindung mit einer Fallwildsuche zu erfolgen. Diese ist mit dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Barnim abzustimmen.

 

7. Gras, Heu und Stroh, welche in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) gewonnen wurden, dürfen nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden. Dies gilt nicht für Gras, Heu und Stroh, das vor der Verwendung mindestens für 6 Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70 °C unterzogen wurde.

 

8. a) Personen, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Landkreises Barnim durchzuführen (Anlage 2).

 

b) Hunde, Gegenstände und Fahrzeuge, die bei der Jagd verwendet werden und mit Wildschweinen oder mit Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, sind durch ihren Halter bzw. den Jagdausübungsberechtigten zu reinigen und zu desinfizieren (Anlage 2).

 

9. Das Verbringen von Schweinen aus oder in einen Betrieb in Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) ist verboten.

 

10 Schweine dürfen aus einem Betrieb, der außerhalb eines gefährdeten Gebietes oder einer Pufferzone gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden, wenn in den Betrieb innerhalb von 30 Tagen vor dem innergemeinschaftlichen Verbringen oder der Ausfuhr Hausschweine aus einem gefährdeten Gebiet oder einer Pufferzone eingestellt worden sind.

 

11. Schweine dürfen aus einem Betrieb, der in Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) gelegen ist, in eine Schlachtstätte, die in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, nicht verbracht werden.

 

12. Frisches Schweinefleisch oder Schweinefleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, sowie tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die von Schweinen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten worden sind, der in Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) gelegen ist, dürfen außerhalb dieser Zone nicht verbracht oder ausgeführt werden.

 

13 Schweinehalter haben

a) unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine, unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Barnim anzuzeigen,

b) die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können,

c) geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einzurichten,

d) verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf die Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, serologisch oder virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen,

e) Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren.

 

14. Die vorübergehende Errichtung von wildschweinsicheren Zäunen (ASP Schutzzäune) ist zu dulden.

 

III. Für die Sperrzone I (Pufferzone) werden folgende Maßnahmen angeordnet:

 

1. Jagdausübungsberechtigte haben verstärkt nach verendeten Wildschweinen zu suchen. Die Suche durch andere beauftragte Personen oder Suchtrupps, Kadaversuchhunde oder Drohnen und die sie ggf. mit Schusswaffen begleitenden Jäger, sind von den Jagdausübungsberechtigten zu dulden, ggf. ist bei diesen mitzuwirken. 

 

2. Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Barnim unverzüglich unter Angabe des Fundortes (wenn möglich GPS-Daten) anzuzeigen. Die Kennzeichnung (Wildmarke und Wildursprungsschein) und die Probenahme mittels eines blutgetränkten Tupfer obliegt dem Jagdausübungsberechtigten. Die Probe ist zusammen mit dem Wildursprungsschein (WUS) unverzüglich beim Landkreis Barnim im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Am Markt 1, 16225 Eberswalde abzugeben. Beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Barnim können schriftlich Fundprämien für Fall- und Unfallwild (Schwarzwild) beantragt werden.

 

3. Jagdausübungsberechtigte haben:

a) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich mit einer Wildmarke zu kennzeichnen und einen WUS auszufüllen,

b) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und zusammen mit dem WUS und dem Probenbegleitschein (Untersuchungsantrag) beim Landkreis Barnim im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Am Markt 1, 16225 Eberswalde abzugeben,

c) jedes erlegte Stück bis zum Vorliegen eines Untersuchungsergebnisses in einer Wildsammelstelle aufzubewahren.

 

Nach Veröffentlichung eines negativen Untersuchungsergebnisses auf der Internetseite Landkreises Barnim unter https://afrikanische-schweinepest.barnim.de/jaeger-tierhalter-landwirte/befunde - „Übersicht der Proben zur Afrikanischen Schweinepest“ gilt der Tierkörper vom Veterinäramt zur Verwendung als Lebensmittel freigegeben.

 

4. Jagdausübungsberechtigte haben den Aufbruch und andere tierische Nebenprodukte jedes erlegten Wildschweines in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 (Fa. SecAnim) nach Art. 24 Abs. 1 a der VO (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich beseitigen zu lassen. Die unschädliche Beseitigung hat durch Abgabe des o.g. Materials an den in Anlage 3 benannten Standorten zu erfolgen.

 

5. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein könnten, dürfen nicht in einen schweinehaltenden Betrieb verbracht werden.

 

6. a) Personen, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Landkreises Barnim durchzuführen (Anlage 2).

b) Hunde, Gegenstände und Fahrzeuge, die bei der Jagd verwendet werden und mit Wildschweinen oder mit Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, sind durch ihren Halter bzw. den Jagdausübungsberechtigten zu reinigen und zu desinfizieren (Anlage 2).

 

7. Das Verbringen von lebenden Wildschweinen aus der Sperrzone I ist untersagt.

 

8. Das Verbringen von frischem Wildschweinefleisch und Wildschweine fleischerzeugnissen, die von Wildschweinen gewonnen wurden, die in der Sperrzone I erlegt worden sind, in andere Gebiete des Inlands oder innergemeinschaftlich, ist untersagt. Sofern ein virologisch negatives Ergebnis einer Probe nach Punkt II. 3 b) vorliegt, ist das Verbringen im Inland gestattet.

 

9. Das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von Wildschweinen, die in der Sperrzone I erlegt wurden, sind untersagt. 

 

10. Tierhalter haben:

a) unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine im Veterinäramt des Landkreises Barnim anzuzeigen,

b) die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können,

c) geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einzurichten,

d) verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf die Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, serologisch oder virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen,

e) Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,

f) sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.

 

11. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden.

 

12. Das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ausfuhr von Schweinen aus einem Betrieb, der in der Sperrzone I liegt, ist untersagt. Ausnahmen sind schriftlich beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Barnim zu beantragen.

 

13. Eizellen und Embryonen die von Schweinen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten werden, der in der Sperrzone I gelegen ist, dürfen innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden. Ausnahmen sind schriftlich beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Barnim zu beantragen.

 

14. Die vorübergehende Errichtung von wildschweinsicheren Zäunen (ASP- Schutzzäune) ist zu dulden. 15 Bei Anbau von Sonnenblumen und Mais ist ein Abstand von 5 m vom ASP- Schutzzaun einzuhalten.

 

IV. Zusätzlich zu den Maßnahmen für die Sperrzone I (Pufferzone) werden für den ASP-Schutzkorridor folgende Maßnahmen angeordnet:

 

1. Die Tore im ASP-Schutzzaun sind immer geschlossen zu halten.

 

2. Jagdausübungsberechtigten, deren Jagdbezirk oder Teile ihres Jagdbezirkes im ASP-Schutzkorridor liegen, wird die vollständige Entnahme/Tötung von Schwarzwild auf Basis des Veterinärrechts mittels jagdlicher Methoden angeordnet.

 

3. Jagdausübungsberechtigte, deren Jagdbezirk oder Teile ihres Jagdbezirkes im ASP- Schutzkorridor liegen und die der Anordnung der Entnahme/Tötung von Schwarzwild nicht nachkommen, haben die Entnahme des detektierten Schwarzwildes durch Bundes- oder Landesbedienstete bzw. behördlich beauftragte Personen zu dulden.

 

4. Die Entnahme/Tötung des Schwarzwildes hat so störungsarm wie möglich zu erfolgen, damit potenzielle Virusträger in der Folge nicht unnötig weite Fluchtstrecken zurücklegen. Zu diesem Zweck bietet das zuständige Veterinäramt jedem Jagdausübungsberechtigten mit einem Jagdbezirk im ASP- Schutzkorridor oder einer durch den Jagdausübungsberechtigten beauftragten Person eine speziell konzipierte Entnahmeschulung an. Auf Wunsch des Jagdausübungsberechtigten kann auch eine Beratung zur möglichst effektiven Entnahme/Tötung vor Ort im betreffenden Jagdbezirk in Anspruch genommen werden. Bewegungsjagden sind durch den Jagdausübungsberechtigten mindestens

 

5. Werktage zuvor beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Barnim schriftlich zu beantragen. Vor Beginn ist eine revierbezogene Zaunkontrolle inklusive Kontrolle der Torschließungen vorzunehmen.

 

V. Die sofortige Vollziehung der Punkte II. bis IV. wird angeordnet.

 

VI. Diese Tierseuchenallgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt so lange, bis sie aufgehoben wird. Gleichzeitig wird die Tierseuchenallgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest 28. Februar 2024 aufgehoben.

 

Hinweise: (ASP) bei Wildschweinen vom Wir weisen darauf hin, dass ein gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung eingelegter Widerspruch, aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung hat. Sie können beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Logenstr. 13 in 15230 Frankfurt (Oder), die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Ihres Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragen. Die topographische Darstellung der festgelegten Restriktionsgebiete kann unter der Internetseite des Landkreises Barnim www.barnim.de eingesehen werden. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung können gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 und 4 TierGesG i.V.m. § 25 S.1 SchwPestV als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € belegt werden.

 

Der komplette Text der Tierseuchenallgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landkreises Barnim unter www.barnim.de sowie in den Amtsverwaltungen der Städte und Gemeinden einsehbar.

 

Eberswalde, den 7. Oktober 2026

gez. Daniel Kurth

Landrat