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Abwasser

Gulli

 

1.

Grundlage für die Fäkalienentsorgung sind das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen, das Brandenburgische Wassergesetz und die Satzung des Niederbarnimer Wasser- und Abwasserzweckverbandes.

 

2.

Alle aus Haushalten und Wochenendgrundstücken anfallenden Abwässer sind, sofern noch keine zentrale Abwasserleitung vorhanden ist, in Klär- und Sammelgruben einzuleiten und regelmäßig zu entleeren, jede ungenehmigte Ableitung und Versickerung ist unzulässig.

 

3.

Der bauliche Zustand der Klär- und Sammelgruben hat zu gewährleisten, dass ein Durchsickern und Überlaufen der Grube ausgeschlossen werden. Ein Oberflächenverrieseln auf dem Grundstück ist grundsätzlich verboten.

 

4.

In die Abwasserleitung ist die Einleitung folgender Stoffe grundsätzlich untersagt:

  • Säuren, Laugen, Farben, Lösungsmittel,
  • explosionsgefährdete Stoffe,
  • flüssige Abfälle aus pflanzlichen und tierischen Ölen, Fetten und Wachsen,
  • verstopfende und sonstige die Funktionsfähigkeit der Anlage gefährdende Stoffe.

 

5.

Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstückes dürfen auf dessen Untergrund mit physikalischen oder chemischen Mitteln nicht in einer Weise einwirken, dass der Grundwasserspiegel steigt oder sinkt und dadurch auf einem Nachbargrundstück erhebliche Beeinträchtigungen hervorgerufen werden.