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Hundehaltung

Hundehaltung

 

1.

Ein befriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.

 

2.

Eine Person darf nicht mehr als drei Hunde gleichzeitig führen. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf nur einen Hund führen.

 

3.

Hunde dürfen nicht

  • auf Kinderspielplätze,

  • auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und

  • in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen

mitgenommen werden.

 

4.

Hunde sind

  • bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,

  • auf Sport- oder Campingplätzen,

  • in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen,

  • in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln und

  • bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen

so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

 

5.

Die Leine muss reißfest sein und darf ein Höchstmaß von zwei Metern nicht überschreiten. Darüber hinaus ist ein Hund, der als gefährlich gilt, auch außerhalb des befriedeten Besitztums ständig an einer höchstens zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen.

 

Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährliche Hunde:

  • American Pitbull Terrier,

  • American Staffordshire Terrier,

  • Bullterrier,

  • Staffordshire Bullterrier und

  • Tosa Inu.

Die Haltung dieser Hunde ist verboten.

 

6.

Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht auszugehen, solange der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist:

  • Alano,

  • Bullmastiff,

  • Cane Corso,

  • Dobermann,

  • Dogo Argentino,

  • Dogue de Bordeaux,

  • Fila Brasileiro,

  • Mastiff,

  • Mastin Español,

  • Mastino Napoletano,

  • Perro de Presa Canario,

  • Perro de Presa Mallorquin und

  • Rottweiler.

 

7.

Der Nachweis zu Punkt 6 ist nur bei Hunden zulässig, die das erste Lebensjahr vollendet haben.

 

8.

Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes wird durch das Ordnungsamt nur erteilt, wenn

  • die antragstellende Person das 18. Lebensjahr vollendet hat,

  • sie die erforderliche Sachkunde nach § 11 Hundehalterverordnung besitzt,

  • keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 12 Hundehalterverordnung nicht besitzt,

  • die dem Halten, der Ausbildung und dem Abrichten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen,

  • die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird,

  • die antragstellende Person, soweit diese das Halten eines gefährlichen Hundes beantragt hat, ein berechtigtes Interesse daran nachweist. Ein berechtigtes Interesse an dem Halten eines gefährlichen Hundes kann insbesondere vorliegen, wenn das Halten der Bewachung eines besonders gefährdeten Besitztums dient

  • die antragstellende Person den Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erbringt.

 

9.

Verunreinigungen auf öffentlichen Straßen und Wegen durch Tiere (z.B. Hundekot) müssen vom Tierhalter oder der Aufsichtsperson unverzüglich beseitigt werden.

 

10.

Der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm hat der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich die Hundehaltung anzuzeigen und den Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne des § 12 der Hundehalterverordnung vorzulegen.

 

Ein solcher Hund ist dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer) ist der örtlichen Ordnungsbehörde zusammen mit der Anzeige mitzuteilen.

 

11.

Weitere Details entnehmen Sie bitte der Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung).

 

12.

Hunde dürfen im Wald nur angeleint mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen der Ausübung der Jagd sowie für Polizeihunde.

 

13.

Entsprechend der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Wandlitz hat der Halter oder Führer von Tieren zur Aufnahme des Tierkotes geeignete Materialien (z. B. Tüten) mit sich zu führen, um den Tierkot unverzüglich beseitigen zu können. Auf Verlangen der dazu befugten Personen sind die Materialien vorzuzeigen.