Schutz vor Waldbränden
1.
Bei besonderer Brandgefahr werden Waldbrandgefahrenstufen ausgelöst. Diese werden öffentlich bekanntgegeben. Sie haben folgende Bedeutung:
Waldbrandgefahrenstufe 1 sehr geringe Gefahr
Waldbrandgefahrenstufe 2 geringe Gefahr
Waldbrandgefahrenstufe 3 mittlere Gefahr
Waldbrandgefahrenstufe 4 hohe Gefahr
Waldbrandgefahrenstufe 5 sehr hohe Gefahr
2.
Aus den jeweiligen Waldbrandgefahrenstufen ergeben sich keine unterschiedlichen Einschränkungen oder Verbote für Waldbesucher. Waldbrandgefahrenstufen stellen die unterschiedliche Gefahr für die Entstehung eines Waldbrandes dar und sollen die Bevölkerung für diese Gefahr sensibilisieren.
3.
Grundsätzlich ist ganzjährig im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Metern vom Waldrand das Anzünden eines Feuers oder das Rauchen verboten. Dazu gehört auch das Grillen an Seeufern in Waldnähe.
4.
Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes grundsätzlich jedermann gestattet. Ab Waldbrandgefahrenstufe 4 kann durch die untere Forstbehörde der Wald für das Betreten gesperrt werden, wenn dies zum Schutz des Waldes oder seiner Besucher notwendig ist.
5.
Das Befahren der Wälder mit Kraftfahrzeugen ist unabhängig von der Waldbrandgefahr grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten für die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd.
6.
Parken ist im Wald nur auf ausgewiesenen Waldparkplätzen gestattet.